Medienfachwirt/-in
für wen ist diese Weiterbildung gedacht?

  • Sie arbeiten in der Medienbranche und wollen beruflich weiterkommen. Sie wollen Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig wahrnehmen und benötigen dafür zusätzliche Kenntnisse z.B. in betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen, in Kommunikation und Präsentation oder in der Durchführung von Projekten.

  • Sie haben einen Abschluss als Mediengestalter/in für Digital- und Printmedien oder haben langjährige Praxiserfahrung in der Medienbranche zum Beispiel als:

Buchbinder/-in Reprohersteller/-in
Dekorvorlagenhersteller/-in   Schriftsetzer/-in
Drucker/-in   Siebdrucker/-in
Druckformhersteller/-in   Tiefdrucker/-in
Flexograf/-in   Verlagskaufmann/-frau
Fotogravurzeichner/-in   Verpackungsmittelmechaniker/-in
Kartograph/in   Werbe- und Medienvorlagenhersteller/-in
Medienkaufleute Digital und Print   Werbekaufmann/-frau
Reprograf/-in   Werbevorlagenhersteller/-in
Kaufleute für Marketingkommunikation   Fachkraft für Medien- und Informationsdienste



Gemäß Prüfungsverordnung lauten die Zulassungsvoraussetzungen für den ersten Teil:

(1) Zugelassen für den ersten Teil der IHK-Prüfung (Grundlegende Qualifikationen) ist

  • wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Medienwirtschaft abgelegt hat.

  • wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf hat und eine mindestens einjährige einschlägige Praxis in einem Medienberuf nachweisen kann.

  • wer eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.

(2) Zur Prüfung im prüfungsteil »Handlungsspezifische Qualifikationen« ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:

  1. das Ablegen des Prüfungsteils »Grundlegende Qualifikationen«, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
  2. in der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten fälle mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


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